
Bauamt
Aufschließungsabgabe und Ergänzungsabgabe
Wofür wird die Aufschließungsabgabe bezahlt?
Mit der Aufschließungsabgabe leisten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Gemeinde für die Erschließung im Bauland. Dazu gehören Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Die Abgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Ein Anspruch darauf, dass die Gemeinde diese Leistungen unmittelbar vor dem eigenen Grundstück erbringt, entsteht durch die Zahlung nicht.
Wann wird sie vorgeschrieben?
Die Gemeinde schreibt die Aufschließungsabgabe vor, wenn
ein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz erklärt wird, oder
eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz erteilt wird, z. B. einer Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³.
Die Abgabe wird den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern vorgeschrieben.
Wie wird sie berechnet?
Aufschließungsabgabe = Berechnungslänge × Bauklassenkoeffizient × Einheitssatz
Berechnungslänge (BL): Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche im Bauland
Bauklassenkoeffizient (BKK): Bauklasse I = 1,00, jede weitere Bauklasse + 0,25 (Bauklasse II = 1,25, Bauklasse III = 1,50)
Einheitssatz (ES): in der Marktgemeinde Wölbling € 700,00
Beispiel: Bauplatz mit 800 m², Bauklasse II
√800 = 28,28 m × 1,25 × € 700,00 = € 24.748,74
Ergänzungsabgabe
Die Ergänzungsabgabe sorgt dafür, dass spätere Änderungen an Bauplätzen gleichmäßig erfasst werden. Sie wird insbesondere vorgeschrieben, wenn
Grenzen von Bauplätzen geändert werden (z. B. Teilung oder Vergrößerung) und sich dadurch die Gesamtfläche oder die Anzahl der Bauplätze erhöht,
nur ein Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird,
ein Gebäude neu- oder zugebaut wird und früher kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient verrechnet wurde, als heute zulässig ist. Im Bauland ohne Bebauungsplan gilt dabei ein Koeffizient von mindestens 1,25. Das betrifft auch bereits bebaute Bauplätze, für die noch nie eine solche Abgabe vorgeschrieben wurde.
Ausgenommen sind unter anderem nicht raumbildende Maßnahmen wie Vordächer.
Berechnung bei Grenzänderungen: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der bisherigen abgezogen. Die Differenz wird mit dem aktuellen Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und anteilig auf die neuen Bauplätze aufgeteilt.
Berechnung bei Neu- oder Zubau: (BKK neu – BKK alt) × Berechnungslänge × aktueller Einheitssatz. Für BKK alt wird mindestens 1 angesetzt.
Beispiel: Bauplatz mit 800 m², früher mit BKK 1,00 berechnet, jetzt Bauklasse II
(1,25 – 1,00) × 28,28 m × € 700,00 = € 4.949,75
Rechtsgrundlage: §§ 38 und 39 NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, siehe Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Auskunft: Ihr Ansprechpartner ist Herr Ing. Martin Burger (Amtsleiter).
